Reporter hat Unglücksort nicht betreten
Chefredakteur und Presserat stellen einwandfreies Verhalten fest
Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang. In einem Rinderzuchtbetrieb sei ein 21jähriger Helfer bei Arbeiten im Futtermittellager ums Leben gekommen. Ein Wiederbelebungsversuch durch Rettungskräfte sei erfolglos gewesen. Notfallseelsorger kümmerten sich um Ersthelfer, Mitarbeiter und Familienangehörige. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das offenbar von einem benachbarten Feld aus aufgenommen wurde. Es zeigt mehrere Rettungsfahrzeuge und im Vordergrund drei Personen, die von der Hüfte aufwärts zu sehen sind. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem zum Beitrag gestellten Foto einen Verstoß gegen ethische Grundsätze. Es sei aufgenommen worden, als die Helfer noch um das Leben des Verunglückten gekämpft hätten. Der Reporter der Zeitung habe Hausfriedensbruch begangen, als er sich der Aufforderung der Polizei widersetzt habe, das Grundstück nicht zu betreten. Auch sei die nahezu zeitgleiche Veröffentlichung im Internet ethisch mehr als fragwürdig. Die Mutter des Verunglückten sei zu diesem Zeitpunkt von den Behörden noch nicht informiert gewesen. Das Verhalten des Reporters sei äußerst respekt- und pietätlos. Der Chefredakteur der Zeitung lässt den Reporter auf die Beschwerde antworten. Dieser erklärt, er habe das Gelände des Rinderzuchtbetriebes zu keinem Zeitpunkt betreten. Die Fotos seien alle an Standorten auf einer benachbarten Kreisstraße entstanden. Ein Polizeikommissar habe ihn darauf hingewiesen, dass er das Betriebsgelände nicht betreten dürfe. Das habe er auch gar nicht vorgehabt. Die Fotos habe er gemacht, als er sicher gewesen sei, dass die Reanimationsversuche beendet worden seien. Der Chefredakteur ergänzt, dass damit klargestellt sei, dass der Reporter sich einwandfrei verhalten habe. Das beanstandete Foto sei in der Online-Version, nicht aber gedruckt erschienen.