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Staatsangehörigkeit eines Täters genannt

Mann ersticht seine von ihm getrennt lebende Ex-Ehefrau im Linienbus

Eine Regionalzeitung – sie erscheint im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern - berichtet online über eine Beziehungstat. Die Überschrift lautet: „Afghane ersticht Ex-Partnerin im Bus vor anderen Fahrgästen“. Ein Mann habe seine von ihm getrennt lebende Ex-Ehefrau getötet. Die Tat geschah in einem Linienbus in Bayern. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Nennung der Herkunft und sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 12.1. Eine Relevanz der Nennung der Staatsangehörigkeit des Täters zur Tat vermag sie nicht zu erkennen. Vielmehr werde die ethnische Herkunft unangemessen betont, indem sie in der Überschrift deutlich herausgestellt werde. Der Chefredakteur rechtfertigt die Nennung der Staatsangehörigkeit. Das bewusste Auslassen von Fakten, die bereits in sozialen Medien kursierten, unterminiere das Vertrauen in die Medien und beschädige deren Glaubwürdigkeit nachhaltig. Dem Leser dränge sich die Frage förmlich auf, warum ihm etwas verschwiegen werde, das er anderswo erfahre. Der Chefredakteur weiter: Die Redaktion greife die W-Fragen (Wer, was, wann, wie, wo) die der Kern jeder journalistischen Arbeit seien. Je mehr dieser Fragen die Redaktion beantworten könne, desto besser. Die Redaktion habe auch keinerlei Probleme damit, regionale Zugehörigkeiten zu erwähnen. Als Urlaubsland, das Mecklenburg-Vorpommern ja nun einmal sei, mache es einen Unterschied, ob ein Geschehen im Zusammenhang mit Touristen oder anderen stehe. Beispiel: Bayerischer Friseur randaliert auf Usedomer Campingplatz. Die Überschrift würde unbeanstandet bleiben.