Redaktion durfte Opfer-Foto veröffentlichen
Genehmigung durch die Angehörigen wurde korrekt eingeholt
Eine Boulevardzeitung berichtet über drei Messerattacken, die sich innerhalb von 21 Stunden in Deutschland abgespielt hätten. Die Redaktion veröffentlicht unter anderem das identifizierende Foto eines der Opfer. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Redaktion das Gesicht des Opfers Salwan A. (31) ohne jegliche Anonymisierung zeige. Damit verletze sie die Richtlinie 8.2 des Pressekodex (Opferschutz). Weder hätten die Angehörigen des Opfers der Veröffentlichung zugestimmt noch handele es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die Redaktion im Vorfeld der Berichterstattung sehr wohl eine Einwilligung der Angehörigen eingeholt habe. Sie zitiert den zuständigen Redakteur: „(…) ich habe das Foto aus Facebook genommen, es dem Bruder des Opfers auf WhatsApp geschickt und dann angerufen. Er hat es bestätigt und gab sein Ok, dass wir es verwenden dürfen.“ Außerdem habe auch der Vater des Opfers die Verwendung des Fotos genehmigt. Für die Rechtsabteilung steht damit fest, dass die Beschwerde unbegründet ist.