Vergebliche Bitte, ein Foto zu löschen
Ein Kinderfoto ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht
Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Drei Konfirmanden helfen tüchtig mit“ über ein lange zurückliegendes Sozialprojekt, an dem die jungen Leute mitgewirkt hatten. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, auf dem der Beschwerdeführer als einer der Konfirmanden in einer Rettungswache zu sehen ist. Der Besuch auf der Wache war Abschluss des Projekts. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass im Online-Angebot der Zeitung das Foto von ihm als Kind zu sehen ist. Er habe den Verlag vergeblich gebeten, das Foto zu löschen. Das Kinderfoto sei ohne seine Einwilligung veröffentlicht worden. Die Zeitung lege mit dieser Veröffentlichung auch seine religiöse Orientierung offen. Der Justiziariat der Zeitung lehnt die Forderung des Beschwerdeführers ab und weist auf das Fehlen eines rechtlichen Anspruchs hin. Es sei ein anerkanntes Interesse der Öffentlichkeit, vergangene lokale Ereignisse von öffentlichem Interesse anhand unveränderter Originalberichte in den Medien zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer sieht durch die Bildveröffentlichung seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Er strebt unter Hinweis auf den Datenschutz an, dass die Zeitung das Foto löscht. Die Chefredaktion stellt fest, das fragliche Foto sei in einer öffentlichen Sphäre entstanden und stelle ein Dokument der lokalen Zeitgeschichte dar. Schließlich enthalte die Berichterstattung nichts, was sachlich unrichtig sei oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen könnte. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die damalige – und seinerzeit unwidersprochene – Veröffentlichung des Artikels für ebenso legitim wie die Verfügbarkeit dieser Information für die interessierte Öffentlichkeit im Archiv.