Entscheidungen finden

Kodex gilt auch für Händlerschürzen

Boulevardzeitung weist bei Werbeaktion auf einen „Sex-Syrer“ hin

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht ein Plakat zum Aushang an Kiosken (eine sogenannte Händlerschürze), mit dem die aktuelle Ausgabe der Zeitung beworben werden soll. Schlagzeile des Aushangs: „Wieso lief der Sex-Syrer frei herum?“ Ein Leser der Zeitung bittet den Presserat zu befinden, ob dieses Hetzplakat – so nennt er den Gegenstand seiner Beschwerde - mit der Richtlinie 12.1 des Pressekodex vereinbar sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die verwendete Bezeichnung „Sex-Syrer“ sei eine zuspitzende Verkürzung, die auf den dringend tatverdächtigen Täter Farid L. – einen Syrer – hinweise. Der sei schon vor der Tat polizeibekannt gewesen. Gegen ihn sei wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung ermittelt worden. Zum Opfer habe er auf einer Rheinbrücke gesagt: „Ich will nur Sex.“ Insofern sei nach Auffassung des Chefredakteurs die Zuspitzung „Sex-Syrer“ gerechtfertigt. Die Nennung der Nationalität sei aufgrund mehrerer einschlägiger Vorkommnisse begründet. Keinesfalls werde durch diese Bezeichnung eine komplette Ethnie diskriminiert. Die vom Beschwerdeführer angebrachten Unterstellungen „Hetzkampagne“ und „skandalöse Werbeaktion“ weise die Zeitung scharf zurück.