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Fahrgäste mit einer Axt angegriffen

Terrorgefahr für Deutschland stößt auf großes öffentliches Interesse

„Vom Bäcker-Azubi zum Hackebeil-Terroristen“ - so lautet die Überschrift der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über den Attentäter, der in einem Regionalzug bei Würzburg Fahrgäste mit einer Axt angegriffen hat. Zum Beitrag sind zwei Fotos des Attentäters gestellt. Eines zeigt ihn mit einem Messer in der Hand. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Artikel den Anhängern des sogenannten Islamischen Staates eine weitere Möglichkeit der öffentlichen Propaganda und Verherrlichung ihrer Taten biete. Die Rechtsabteilung der Zeitung schreibt, der Artikel thematisiere das Leben und die Beweggründe des Attentäters. Durch die Tat sei die Bedrohung spürbar geworden, die von islamistisch angetriebenem Terror auch für Deutschland ausgehe. Vor diesem Hintergrund habe der Angriff in der Öffentlichkeit für ein erhebliches öffentliches Interesse gesorgt. Ziffer 11 des Pressekodex (Unangemessen sensationelle Darstellung) sei nicht verletzt worden. Eine zulässige Berichterstattung finde erst dort ihre Grenzen, wo sie nicht mehr durch ein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse gedeckt sei. Die Redaktion sei ihrer Aufgabe nachgekommen, über relevante Hintergründe einer Tat zu informieren und aufzuklären. Richtlinie 11.2 schränke unabhängige und authentische Berichterstattung zur Befriedigung von Informationsinteressen der Öffentlichkeit erst dann ein, wenn sich die Presse zum „Werkzeug von Verbrechern machen lasse. Davon sei in diesem Fall nicht auszugehen. Im Zusammenhang mit dem Anschlag bei Würzburg und dem Terroranschlag in Nizza sei – so die Rechtsvertretung weiter – eine grundsätzliche Debatte über die innere Sicherheit Deutschlands in Gang gekommen. Dabei sei es erforderlich gewesen, die Motive des Täters zu erklären und zu verstehen. Der sachlich gehaltene Text mache die gezeigten Fotos verständlich und ordne diese in einen Gesamtzusammenhang ein. Das Zusammenspiel von Text und Fotos sei daher keine Verherrlichung der Tat.