An Täter und Tat besteht ein großes Interesse
Veröffentlichung des Fotos ist nicht unangemessen sensationell
„Ermittler halten IS-Video des Zug-Attentäters für echt“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Es geht um das Bekennervideo, welches der sogenannte Islamische Staat veröffentlicht hat. Dies zeige den Angreifer aus dem Regionalzug bei Würzburg. Das bayerische Innenministerium – so die Zeitung weiter – habe die Echtheit des Videos bestätigt. Zudem seien weitere Details bekannt, die auf ein islamistisches Motiv hindeuteten. Ein von den Ermittlern gefundener Abschiedsbrief sei ebenfalls echt. In einer Rückblende schildert die Zeitung die Ereignisse in dem Regionalzug. In dem vom IS veröffentlichten Video wird der Täter mit dem Namen „Muhammed Riyad“ genannt. Er hat ein Messer in der Hand. Er kündigt in paschtunischer Sprache eine „Operation“ in Deutschland an und bezeichnet sich als „Soldat des Kalifats“. Auf einem Standbild im Video hält der Attentäter ein Messer vor die Kamera. Zum Beitrag gehört ein Video, in dem die Tat beleuchtet und der Ermittlungsstand wiedergegeben wird. Eine Leserin der Zeitung wirft dieser vor, mit der Veröffentlichung des Fotos und des Namens des Attentäters dessen Bekanntheit zu fördern. Sie glorifiziere ihn in sozialen Netzwerken. Attentäter öffentlich bekannt zu machen führe dazu, dass vor allem Jugendliche und junge Erwachsene zu schweren Straftaten verleitet werden könnten. Es könne sein, dass sie den medialen „Ruhm“, der mit einem Attentat einhergehe, als besonders erstrebenswert ansehen könnten. Die Nennung des Namens und die Wiedergabe des Fotos verstießen – so die Beschwerdeführerin – gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Geschäftsführung und Justiziariat der Zeitung vertreten die Ansicht, dass es sich bei dem Würzburger Attentäter nicht um einen Verdächtigen handele. Die Beweismittel hätten sich insofern erhärtet, dass er als Täter angesehen werden könne. Dadurch komme es nicht zu einer Vorverurteilung des Betroffenen. Die Berichterstattung beruhe nicht auf bloßer Sensationslust, sondern erfolge im Interesse der Öffentlichkeit. Die Rechtsvertretung merkt überdies an, dass der Presse ein Selbstbestimmungsrecht über den Gegenstand der Berichterstattung zukomme, das auch in einem Fall wie dem vorliegenden gewahrt werden müsse.