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Misshandlungen in allen Details geschildert

Chefredakteur: Darstellung für Verständnis der Ereignisse erforderlich

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Polizist nach sexuellem Missbrauch an Stieftochter verurteilt“ über eine Gerichtsverhandlung. Der Polizeibeamte – so berichtet die Zeitung – sei wegen des sexuellen Missbrauchs an seiner Stieftochter zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Der Mann habe sich über mehrere Jahre hinweg an dem Mädchen vergangen. Die Zeitung schildert die sexuellen Handlungen in allen Details. Es sei zwischen den beiden immer wieder zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen. Dies sei für die damals 15-jährige Stieftochter zur „Routine“ geworden. Sie habe sich in ihren Stiefvater „verliebt“. Eine Leserin und ein Leser wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die detaillierte Schilderung der sexuellen Handlungen befriedige ein Sensationsbedürfnis. Die Schilderung sei unerheblich für die Berichterstattung und habe in ihrer Wirkung und Bildhaftigkeit nahezu kinderpornografischen Charakter. Zudem würden im Beitrag die zuvor voyeuristisch dargestellten Taten durch die verkürzt zusammengefasste Urteilsfindung relativiert. Durch die zahlreichen Beschreibungen der Familienkonstellation ließen sich Rückschlüsse auf die Identität der Betroffenen ziehen. Dies verletze in Verbindung mit der Veröffentlichung der Details zum Tathergang die Betroffenen in ihrer informationellen Selbstbestimmung. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht den Beschwerden. Er findet, die Berichterstattung sei in keiner Weise zu beanstanden. Der Text beinhalte die auch für das Gericht entscheidenden Umstände des Falles. Es sei absurd, dass die Beschwerdeführer die Darstellung durch die Redaktion als voyeuristisch oder gar kinderpornografisch bezeichneten. Um das Urteil zu verstehen und einordnen zu können, seien Informationen zum konkreten Tatgeschehen erforderlich. Die Berichterstattung folge dem Wortlaut der Staatsanwaltschaft, der damit die gleiche Motivation unterstellt würde, nämlich voyeuristische oder gar pornografische Intentionen zu haben.