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Asylbewerber betreiben Drogenhandel

Nennung der ethnischen Zugehörigkeit ist presseethisch nicht zulässig

Die Festnahme von fünf Drogendealern ist Thema eines Beitrages in der Bezirksausgabe einer Regionalzeitung. Es handele sich – so die Redaktion – um „mehrere Afrikaner“. Sie seien Asylbewerber. Die Drogenbande bestehe aus neun Männern, die aus Angola, Gambia und Nigeria stammten. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Nationalität der Drogendealer werde ohne nachvollziehbaren Grund genannt. Es sei auch überflüssig zu erwähnen, dass es sich bei den Festgenommenen um Asylbewerber handele. Der Leiter der Lokalredaktion ist da anderer Meinung. 1,4 Kilo Marihuana seien ein guter Grund für die Frage, wer damit Handel treibe. Mit der Erwähnung der Herkunft werde darauf hingewiesen und nicht verschwiegen, dass unter den Flüchtlingen auch Kriminelle sein könnten. Auch wenn die Wahrheit bitter sei, so gehöre zu ihr, dass die Zahl der straffällig gewordenen Asylbewerber in den letzten Jahren deutlich angestiegen sei. Dies bei natürlich auch deutlich zunehmenden Zahlen an Asylbewerbern. Laut Staatsanwaltschaft und Polizei handele es sich hier um einen großen Fall von Drogenhandel. Aufgabe der Zeitung sei es auch, Trends in Milieus aufzuzeigen, schreibt der Leiter der Lokalredaktion abschließend.