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„Angemessene Berichterstattung“

Lokalzeitung berichtet über Straftat auf offener Straße

Ein Mann soll seine von ihm getrennt lebende Frau und deren Bruder erschossen haben. Die örtliche Zeitung berichtet unter der Überschrift „Schüsse auf offener Straße“. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Opfer durch die Angabe der Wohnadresse, die Veröffentlichung eines Fotos des Straßenzuges und in einem Fall von Details zur Person identifizierbar würden. Es liege eine Verletzung des Opferschutzes sowie des Schutzes des Aufenthaltsortes vor. Eine leitende Redakteurin der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach intensiver Prüfung habe die Redaktion festgestellt, dass sie auf die Nennung der kritisierten Details hätte verzichten können. Aufgrund der schweren Straftat und dem daraus resultierenden öffentlichen Interesse halte man die gewählte Art der Berichterstattung jedoch für erforderlich und angemessen. Den Vorwurf des „Sensationsjournalismus“, wie ihn die Beschwerdeführerin sehe, weist die Redaktion zurück.