Überschrift allenfalls missverständlich
Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf das Agenturprivileg
Unter der Dachzeile „Zahl steigt an“ und der Überschrift „UN-Studie: 87.000 Frauen als Opfer tödlicher Gewalt“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine UN-Studie zur Entwicklung der weltweiten Gewalt an Frauen. Rund 50.000 Frauen seien 2017 nach einer UN-Studie von ihrem Partner oder von Familienangehörigen getötet worden. Insgesamt seien weltweit 87.000 Frauen durch ein Tötungsdelikt gestorben. Wenn es sich um Partner oder Ex-Partner handele, seien die Taten meistens nicht spontan ausgeführt worden, sondern stünden am Ende einer langen Gewaltspirale. Vergleichszahlen von 2012 legten nahe, dass die Zahl der Opfer leicht steige, schreibt die Zeitung. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass in der Überschrift vermittelt werde, die Gesamtzahl weiblicher Opfer steige an. In dem Bericht heiße es jedoch: „Some 87,000 women and girls were intentionally killed in 2017, a decrease from 2012”. Die Rechtsvertretung der Zeitung trägt vor, die Beschwerde sei unbegründet. Überschrift und Text des beanstandeten Onlinebeitrags beruhten auf einer Agentur-Meldung. Zugunsten der Zeitung greife somit das sogenannte Agenturprivileg. Auf Anfrage bei der Agentur habe deren Rechtsvertretung erklärt, dass die genannte Zahleninterpretation aus Agentur-Sicht korrekt sei. Aus der Agentur-Stellungnahme gehe – aus ihrer Sicht nachvollziehbar – hervor, dass die Agentur-Überschrift allenfalls als missverständlich einzustufen sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung merkt an, dass der beanstandete Beitrag nicht mehr abrufbar sei.