Begrüßungsrituale – mit Werbung illustriert
Bezeichnung des Produkts als „Modeheft“ ist nicht nachvollziehbar
Das Magazin einer Wochenzeitung berichtet auf 20 Seiten über unterschiedliche Begrüßungsgesten und die Schwierigkeit, die an die jeweilige Situation angepasste zu wählen. Illustriert ist die Berichterstattung mit zahlreichen Fotos, die unterschiedliche Begrüßungsrituale zeigen. Bildunterschriften erklären die gezeigten Gesten. In kursiver Schrift werden die Ausstatter der jeweils auf den Fotos gezeigten Personen aufgeführt. Ein Beispiel: „Lederjacke von Sandro, Hemd, Pullover und Hose von Hugo Boss, Shopper von Balenciaga, Schuhe von Sioux“. Eine Leserin der Wochenzeitung berichtet, es sei ihr schon mehrfach aufgefallen, dass im Magazin nicht klar zwischen redaktionellem Text und Werbung unterschieden werde. Sie sieht im vorliegenden Fall die häufige Nennung der Marken als Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen setze voraus, dass hier Anzeigen geschaltet worden seien. Das sei aber nicht der Fall. Bei dem beanstandeten Heft handele es sich ausdrücklich um ein „Modeheft“. Schon diese Bezeichnung setze voraus, dass über Mode berichtet werde. Der Leser habe ein Interesse daran zu erfahren, welcher Modedesigner, bzw. Anbieter die im Bild gezeigten Kleidungsstücke geschaffen habe oder verbreite.