Hat ein Wolf ein Kälbchen im Stall gerissen?
Autorin kann sich auf die offensichtliche Faktenlage verlassen
Unter der Überschrift „Wolf reißt Kälbchen im Stall“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine Wolfsattacke in einem Mutterkuhstall. Im Vorspann heißt es: „Wolfsübergriff in (…) mit neuer Qualität. (…) Tierwirte geschockt. Raubtier schlägt nicht mehr nur auf den Koppeln zu, sondern jetzt auch im Stall mit 250 Mutterkühen.“ Als der Tierpfleger zu Schichtbeginn morgens die Stalltür aufgeschlossen und das Licht angemacht habe, habe ein Durcheinander geherrscht, heißt es weiter im Bericht. Er habe einen Wolf angetroffen. Der herbeigerufene Rissgutachter habe keinen Tötungsbiss feststellen können. Der genaue Untersuchungsbericht werde noch erwartet. Fest stehe, dass der Verursacher der Bissverletzung durch die Untersuchung nicht zu klären sei. Für den Genossenschafts-Chef sei der von seinem Mitarbeiter gesehene Wolf im Stall eine neue Dimension. Eine Leserin der Zeitung hält die Aussage des Artikels für eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Die Schlagzeile erwecke beim Leser den Eindruck, als sei es bereits erwiesen, dass ein Wolf das Kälbchen gerissen habe. Hier werde eine Vermutung zur Tatsachendarstellung. Das sei so nicht hinnehmbar. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Berichterstattung für korrekt. Aufgrund von Zeugen- und Expertenaussagen beschreibe die Autorin einen mutmaßlichen Wolfsangriff in einem Rinderstall. Die Überschrift des Artikels sei eine zulässige, wenngleich verknappte Zusammenfassung des Vorgangs. Mit der gebotenen Sorgfalt erläutere die Autorin im Text, dass noch nicht zweifelsfrei feststehe, ob der im Stall von einem Mitarbeiter des Bauernhofs angetroffene Wolf das Kälbchen totgebissen hat. Das regionale Landeslabor ordne das tote Kälbchen als Wolfsriss ein.