Entscheidungen finden

Angler fischen explosiven Fund aus dem Wasser

Einen Grundpfeiler der journalistischen Sorgfaltspflicht berührt

Eine Großstadtzeitung berichtet über Magnet-Angler, die britische Handgranaten aus dem Wasser gefischt haben. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das zwei Männer vom Kampfmittelräumdienst mit den Granaten zeigt. Beide tragen weiße Masken. Die Bildunterschrift lautet: „Der Kampfmittelräumdienst mit den Granaten, die zum Abtransport in einer Holzkiste liegen.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, das Bild verstoße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). In die Gesichter der beiden dargestellten Männer seien offensichtlich nachträglich Mund-Nase-Bedeckungen gezeichnet worden, ohne dass dies in der Bildunterschrift oder im Artikel erklärt werde. Der verantwortliche Redakteur habe gesagt, das Bild sei von einem freien Fotografen in der Form, in der es gedruckt worden sei, zur Verfügung gestellt worden. Die Redaktion habe keine Bearbeitung vorgenommen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, aufgrund des keineswegs alltäglichen Fundes und einer weiträumigen Ufersperrung durch die Polizei habe ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die Masken seien den beiden fotografierten Männern durch den Fotografen hinzugefügt worden. Der Sinngehalt liegt im Fall dieses Bildes darin, den Granaten-Fund zu dokumentieren. Da der Sinngehalt des Bildes gar nichts mit den Masken zu tun habe, könne dieser durch deren nachträgliche Hinzufügung auch nicht entstellt oder verfälscht werden. Der Fotograf habe sich zu der Masken-Maßnahme ohne Wissen der Redaktion entschlossen, weil er mehrfach von Seiten der Polizei darauf hingewiesen worden sei, dass er Beamte nur abbilden dürfe, wenn sie bei Einsätzen, bei denen Covid-19-bedingte Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten, mit Gesichtsmasken zu sehen seien.