Beitrag erscheint ohne redaktionelles Zutun
Nach der Beschwerde wurde der Artikel aus dem Netz genommen
Eine Zeitschrift veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Dschihadisten unterwegs nach Libyen“. Darin heißt es, Ibrahim Moussa, ehemals Sprecher des allgemeinen Volkskomitees, habe gesagt, dass laut gut informierten Kreisen eine Koordination zwischen dem britischen Geheimdienst MI6, dem türkischen Geheimdienst (MIT) und der „Einheitsregierung“ besteht, um über die internationalen Flughäfen von Misrata und Mitiga etwa 6000 multinationale Terroristen aus der syrischen Stadt Idlib nach Misrata und Tripoliis zu fliegen. Die Situation in Libyen sei unhaltbar und die „Einheitsregierung“ in Tripolis werde nur durch die Unterstützung übelster Milizen, die vom Ausland mit Kämpfern und Waffen unterstützt würden, künstlich am Leben erhalten. Weiter heißt es: „Eine weitere Unterstützung dieser terroristischen Tripolis und Misrata-Milizen kann nur heißen: Man ist an einer Friedens- und demokratischen Lösung in Libyen nicht interessiert.“ Ein Leser der Zeitschrift sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze, weil eine schwerwiegende Behauptung ohne grundlegende Beweise aufgestellt werde. Wenn man so etwas schreibe, sollte man zumindest den Konjunktiv benutzen. Hier werde aber die Behauptung einer Kriegspartei als Tatsache bewertet. Der Feind besehe nur aus ausländischen IS-Leuten, die von finsteren Geheimdiensten ins Land gebracht würden. Dies sei kein Journalismus. Die Geschäftsführung der Zeitschrift stellt fest, der kritisierte Beitrag stamme nicht aus der Redaktion, sondern sei auf den Community-Seiten der Online-Ausgabe erschienen. Damit habe er sich in einem Blog befunden, den die Zeitschrift jedem Nutzer zur Verfügung stellt, der sich dort lediglich mit seiner E-Mail-Adresse registriert. Community-Beiträge seien farblich anders gekennzeichnet als redaktionelle Beiträge. Sie enthielten den entsprechenden Hinweis. Auf die Tatsache, dass der Beitrag die Meinung des Autors wiedergebe und nicht notwendigerweise jene der Redaktion der Zeitschrift, werde ebenfalls hingewiesen. Im Fall des beanstandeten Beitrags habe man sich dafür entschieden, ihn offline zu stellen.