Zeitung muss nicht politische Funktion von Leserbriefschreiber erwähnen
Lokalpolitiker durfte ohne Hinweis auf Mandat allgemeine AfD-Warnung äußern
Eine Tageszeitung veröffentlicht einen Leserbrief, der sich kritisch mit der AfD befasst. Darin fordert er mehr Zivilcourage: „Den Mund aufmachen, auch und gerade am Stammtisch und beim Metzger und in den Familien. Das kann (notwendigerweise) Folgen haben. Die AfD entlarven, indem man ihre Aussagen und ihr Programm bloßstellt […] Es geht nur durch öffentliche Diskussion und Aufdeckung ihrer Lügen!“ Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Leserbriefverfasser kein gewöhnlicher Bürger sei, sondern ein langjähriger Stadtrat. Ohne diese Funktion kenntlich zu machen, fordere er die Öffentlichkeit eindringlich dazu auf, seine politische Konkurrenz für ihn zu bekämpfen. Der Redaktion sei die politische Tätigkeit des Verfassers bekannt. Aber trotz des explizit parteipolitischen Inhalts und der aggressiven, an die Öffentlichkeit gerichteten parteipolitischen Forderungen habe die Zeitung den parteipolitischen Hintergrund nicht kenntlich gemacht. Die Redaktion erläutert in ihrer Stellungnahme, dass der Leserbrief auf einer Zeitungsseite erschienen sei, in der nur Zuschriften zu überregionalen Artikeln abgedruckt würden.