Hai bei New York aus dem Meer gezogen
„Berichterstattung über den Vorfall kein Fall für den Presserat“
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online ein Video unter dem Titel „Mann zieht Hai aus dem Meer“. Es zeigt, wie ein Mann an einem Strand in der Nähe von New York versucht, einen Hai an Land zu ziehen. In dem Video wird mitgeteilt, dass es nicht klar sei, ob der Mann den Hai retten oder fangen wollte. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag eine unangemessen sensationelle Darstellung von länger anhaltender Gewalt gegen ein Wirbeltier. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, es bleibe unklar, ob es sich um Tierquälerei handele oder ob der Mann einen Hai-Rettungsversuch unternommen habe. Diese Zweifel seien in dem Text zum Video unmissverständlich thematisiert worden. Die Rechtsabteilung merkt an, sie könne das Unbehagen des Beschwerdeführers nachvollziehen. Allerdings seien diese Bedenken eher geschmacklicher Natur, die sich einer presseethischen Beurteilung entzögen. Die Berichterstattung befasse sich mit einem ungewöhnlichen Ereignis. Selbstverständlich dürfe die Presse im Rahmen ihrer Chronistenpflicht über den Vorfall berichten. Ein Fall für die Presseethik sei dies deshalb noch lange nicht.