Opfer ohne Verpixelung im Bild gezeigt
Zeitung berichtet über das Massaker von Sousse an Touristen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Die Opfer des Tunesien-Killers“ über den Anschlag auf Urlauber im tunesischen Sousse. Der Attentäter habe es damals vor allem auf britische Touristen abgesehen. 38 Menschen seien bei dem Anschlag ums Leben gekommen. Dem Artikel sind die Fotos von zehn britischen Opfern des Anschlags beigestellt, von denen nur zwei überlebt hätten. Die Opfer werden mit vollem Namen genannt. Teilweise werden auch Details wie Herkunft und Beruf erwähnt. Über das einzige deutsche Opfer wird hingegen ohne Foto und Namensnennung berichtet. Es wird lediglich aus einer Regionalzeitung zitiert, dass der Bürgermeister einer Stadt den Tod eines von dort stammenden Mannes bestätigt habe. Nach Ansicht eines Lesers der Zeitung verletzt die Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte der Opfer, die im Bild unverpixelt und im Text mit vollem Namen vorgestellt würden. Lehren aus der Germanwings-Berichterstattung seien nicht gezogen worden. Das scheine in der Redaktion vergessen worden zu sein. Es werde munter weitergemacht. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Art der Berichterstattung für zulässig. Die Veröffentlichung halte sich innerhalb der Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Katastrophen, Unfälle und Straftaten setze. Das Ausmaß des Terroranschlags von Sousse gegen Touristen rechtfertige die Berichterstattung. Ganz überwiegend seien die Fotos von Opfer-Angehörigen selbst per Twitter öffentlich gemacht worden. Namen und Fotos seien im Internet problemlos für jedermann zugänglich. Im Übrigen konkretisiere die Personalisierung der Berichterstattung die Dimension des Ereignisses und ermögliche so ein Totengedenken.