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Platzgründe verhindern erforderlichen Hinweis

Verlagsinteresse hätte den Lesern transparent gemacht werden müssen

„Ist Nutzung von WhatsApp illegal?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Beitrag, der sich mit einem möglicherweise illegalen Feature von WhatsApp befasst. Am Ende der Veröffentlichung verweist die Redaktion auf den Messenger Stashcat. Es heißt, dieser werbe damit, Daten zu verschlüsseln. Ein Leser sieht darin eine Schleichwerbung für Stashcat nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Verlag, in dem die Zeitung erscheine, sei an diesem Dienst beteiligt. Darauf werde in der Berichterstattung aber nicht hingewiesen. Weiterhin ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass es entgegen der Überschrift in dem Beitrag nicht um die mögliche Illegalität von WhatsApp, sondern nur um die eines Features des Messengers gehe. Mit der Überschrift werde daher ein falscher Eindruck erweckt. Der Justiziar der Zeitung weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück. Stashcat sei ein Angebot, das in den AppStores nicht in Konkurrenz zu anderen Messengern stehe. Die Erwähnung der Anwendung diene lediglich als Hinweis auf die technische Machbarkeit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Zu den journalistischen Standards der Zeitung gehöre es üblicherweise, die Marktalternativen in ihrer vollen Breite zu benennen und im Fall einer Berichterstattung über mit dem Verlag wirtschaftlich verbundene Firmen auch auf die entsprechende Beteiligung hinzuweisen. Dies sei in dem monierten Artikel aus Platzgründen bedauerlicherweise nicht erfolgt.