Mit drei Fotos den Opferschutz missachtet
Selbst Kinder werden von Boulevardzeitung erkennbar dargestellt
Die Nachricht von einem verheerenden Terroranschlag am Istanbuler Flughafen geht um die Welt. Eine Boulevardzeitung berichtet online am gleichen Tag. Zum Bericht sind mehrere Fotos gestellt. Das Titelbild zeigt mehrere Leichen, die auf der Straße vor dem Flughafengebäude liegen. Sie sind von Trümmern umgeben. Weitere Fotos zeigen Leichen und einen Mann, der ein blutendes Kind in seinen Armen hält. Weitere Bilder dokumentieren die Zerstörungen am Flughafen, Rettungsmaßnahmen und ein Sturmgewehr, das im Empfangsgebäude auf der Erde liegt. Zwei Leser der Zeitung kritisieren Verletzungen der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrecht) und 11 (Unangemessen sensationelle Darstellung) des Pressekodex. Die Zeitung zeige verstorbene Opfer. Bei einer Frau sei das Gesicht gut zu erkennen. Es gebe keine Maßnahmen zum Schutz der Identität der Opfer. Außerdem werde das Gesicht eines offensichtlich verletzten Mädchens gezeigt. Ob dafür eine Zustimmung vorgelegen habe, sei fraglich. Die Rechtsabteilung der Zeitung rechtfertigt die Berichterstattung vor dem Hintergrund einer ganzen Serie von Terroranschlägen, die die Türkei getroffen hätten. Deshalb habe an diesem Anschlag ein besonderes öffentliches Interesse bestanden. Ziffer 8 könne nicht verletzt worden sein, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten überrage. Die im Bild gezeigten Personen seien nicht zu erkennen. Namen würden nicht genannt. Auch Ziffer 11 sei nicht verletzt worden. Die Opfer würden nicht zu Objekten herabgewürdigt. Auch und gerade das verletzte Mädchen werde ohne jede Effekthascherei abgebildet.