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Mit einer Axt auf Nachbarn zugegangen

Beschwerdeführer: Beitrag ohne erkennbaren Nachrichtenwert

„Die Frau mit der Axt macht allen Angst“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Beitrag. Darin geht es um eine Frau, die mit einer Axt Nachbarn attackiert habe. Ein Sondereinsatzkommando der Polizei habe die Frau gestoppt. Sie sei in eine Klinik für Psychiatrie eingewiesen worden. Zum Beitrag gestellt ist ein verpixeltes Foto, das die Frau von hinten zeigt, wie sie mit der Axt in der Hand vor einer Wohnungstür in einer genannten Straße steht. Der Beschwerdeführer kritisiert eine stigmatisierende Berichterstattung über psychische Erkrankungen. Der Fall werde auf einer dreiviertel Seite der Printausgabe behandelt. Die Offenlegung von persönlichen Informationen inklusive eines verpixelten Fotos sei ohne erkennbaren Nachrichtenwert Der Chefredakteur widerspricht dem Beschwerdeführer. Es sei der Redaktion nicht darum gegangen, psychisch Kranke zu stigmatisieren. An dem Fall habe es ein öffentliches Interesse gegeben. Dies allein schon durch den Großeinsatz der Polizei. Mit ihrer differenzierten Berichterstattung habe die Redaktion einer Stigmatisierung von psychisch Kranken geradezu entgegenwirken wollen. Dass die mutmaßliche Täterin in ein Fachkrankenhaus für psychische Erkrankungen gebracht worden sei, sei eine wichtige Information zum Verständnis der Gesamtumstände. Von einer Stigmatisierung könne keine Rede sein. Die Persönlichkeitsrechte der mutmaßlichen Täterin habe die Redaktion in vollem Umfang geschützt. Sie sei weder durch das verpixelte Foto noch durch den Text identifizierbar.