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Der Zeitung Täter-Opfer-Umkehr vorgeworfen

Korrekt wiedergegeben, was bei der Gerichtsverhandlung gesagt wurde

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Sexuelle Kontakte gegen Geschenke“. Im Beitrag geht es um die Gerichtsverhandlung gegen einen Mann, dem sexueller Missbrauch eines elfjährigen Mädchens vorgeworfen wird. Der Angeklagte ist geständig, sagt aber aus, dass das Mädchen sich seine Taten gegen Geschenke habe gefallen lassen. Der Autor des Berichts gibt die Aussagen des Angeklagten ausführlich wieder. Beschwerdeführerin ist in diesem Fall eine Vertreterin des Landesverbandes Frauenberatung. Sie kritisiert eine einseitige Darstellung der Aussagen des Angeklagten. Seine Taten würden dadurch verharmlost. Der Beschuldigte erscheine als Opfer einer vermeintlichen Verführung durch ein elfjähriges Mädchen. Die Überschrift stelle sogar in Frage, ob das Mädchen überhaupt sexuelle Gewalt erlebt habe. In der Berichterstattung finde eine Täter-Opfer-Umkehr statt. Das Opfer werde durch diese Darstellung in seiner Würde verletzt. Der Chefredakteur betont, seine Zeitung sehe es als ihre Pflicht an, ihre Leserschaft ausführlich über das gesellschaftliche Zusammenleben zu informieren. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Berichterstattung über den ersten Teil des Prozesses. Die unerwartet umfangreichen Schilderungen des Beschuldigten hätten daher ihren Niederschlag im Bericht gefunden. Angesichts der Schwere der Tat sei es aus Sicht der Redaktion von öffentlichem Interesse gewesen, die Denkweise des Angeklagten zu beschreiben. Der Autor habe sich dessen Aussage nicht zu eigen gemacht, sondern darüber distanziert und im Kontext der Anklage berichtet.