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Werbung im redaktionellen Teil

Frauenzeitschrift stellt homöopathische Mittel eines Herstellers vor

Eine Frauenzeitschrift berichtet online unter der Überschrift „Entschlüsselt: Warum Homöopathie so gut hilft“ über die Wirksamkeit homöopathischer Mittel. Wirke Homöopathie oder sei sie reine Glaubenssache, fragt die Redaktion. Ihr zufolge ist dies für 60 Prozent der Deutschen eine überflüssige akademische Diskussion. Denn unabhängig von wissenschaftlichen Studien spürten sie am eigenen Leib; dass die über 200 Jahre alte Homöopathie ihnen helfe. Die Redaktion nennt eine Fülle von Beispielen und Untersuchungen, bei denen es um die Wirksamkeit der Heilmethode gehe. Ein Leser der Zeitschrift bemängelt, dass der Artikel nicht als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet ist. Im letzten Absatz jedoch werde auf eine Werbemaßnahme eines namentlich genannten Herstellers hingewiesen. Der Text suggeriere eine nachgewiesene Wirksamkeit homöopathischer Mittel, die unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten nicht belegt sei. Die Chefredakteurin der Zeitschrift merkt an, dass der Beschwerdeführer sich bereits an die Redaktion gewandt habe. Da man bei einem so heiklen Thema lieber auf „Nummer sicher“ habe gehen wollen, habe sich die Redaktion zur Löschung des Beitrages entschieden. Insofern sei die Beschwerde bereits gegenstandslos. Wenn die redaktionelle Darstellung zur Homöopathie aus Sicht des Presserats zu positiv ausgefallen sei und der Hinweis auf die Initiative des Herstellers unangemessen gewesen sein sollte, so bedauere man dies. Man sei beim Schreiben des Textes davon ausgegangen, dass es sich um nützliche Informationen für die Nutzer handele.