Sorgfaltsmaßstab kann eingeschränkt sein
Redaktionen können bei Termineingaben nicht die Namen prüfen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht in der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ Hinweise auf Gottesdienste. Ein Eintrag enthält den Namen der Beschwerdeführerin. Diese ist der Ansicht, die Veröffentlichung ihres Namens verstoße gegen den Pressekodex. Ohne ihr Wissen habe die Kirchengemeinde eine entsprechende Mitteilung an die Zeitung gegeben, die sich weigere, den Eintrag wieder zu entfernen. Der Redaktionsleiter der Zeitung vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei eine Person des öffentlichen Lebens. Bereits vor längerer Zeit sei über sie in einem Artikel im Zusammenhang mit einem Empfang beim Oberbürgermeister der Stadt und einer kirchlichen Patenschaft mit Südafrika berichtet worden. Im nunmehr beanstandeten Fall sei die Veröffentlichung auf Wunsch der Kirchengemeinde erfolgt. Die Zeitung sei der Beschwerdeführerin freiwillig entgegengekommen und habe ihren Namen mit größerem Aufwand gelöscht. Dieser wird künftig in der Zeitung nicht mehr erscheinen.