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Video zeigt mitgeschleiften Fußgänger

Die Identität von Opfern ist laut Kodex besonders zu schützen

Ein Autofahrer fährt einen vermutlich unter Alkohol und/oder Drogen stehenden Fußgänger an und schleift ihn etwa 20 Meter auf der Kühlerhaube mit sich. Die örtliche Zeitung berichtet online über den Vorfall und illustriert ihren Artikel mit einem Video. Eine Leserin der Zeitung hält die Berichterstattung für einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die im Video zu sehende Person sei mit Sicherheit nicht gefragt worden, ob sie gefilmt werden möchte. Außerdem gehöre das Video in die Hände der Polizei und nicht ins Online-Angebot der Zeitung. Das Vorgehen der Zeitung sei nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung extrem grenzwertig. Der Chefredakteur sieht den mitgeschleiften Fußgänger weder in seinen Persönlichkeitsrechten noch in seiner Menschenwürde oder in seiner Ehre verletzt. Der Passant sei nicht identifizierbar dargestellt. Anlass für die Veröffentlichung sei einzig und allein die Dokumentation einer eskalierten Verkehrssituation im Zentrum einer Stadt gewesen. Dass der Passant „sturzbetrunken“ gewesen sein soll, lasse sich nach der Aussage von Zeugen nicht bestätigen.