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Glaubwürdigkeit der Presse in Frage gestellt

Interessenkonflikt hätte für die Leser offengelegt werden müssen

Eine Finanz-Fachzeitschrift berichtet online unter der Überschrift „ProSiebenSat1 mit starker Dividende: Mit diesem Fonds verdienen Sie mit!“ über die Dividendenausschüttung der ProSiebenSat1-Aktie. Im Artikel wird auf einen Fonds hingewiesen, der sich auch auf Grund der Aktie positiv entwickelt habe. Anleger, die jetzt noch einstiegen, erhielten die volle Ausschüttung für das zweite Quartal. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – sieht die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht gegeben. Der Bericht sei nicht als Werbung gekennzeichnet. Er verweise zweimal auf die Homepage des Fondsanbieters. Der Leser sieht mehrere Kodex-Ziffern verletzt. Recherchen der Geschäftsstelle des Presserats haben ergeben, dass es signifikante Verbindungen zwischen der Zeitschrift und dem im Artikel genannten und empfohlenen Fonds gibt. Ein und derselbe Mann stehe an der Spitze der Zeitschrift und der im Text genannten Firmen. Der Chefredakteur des Blattes sieht den Fall anders. Zu dem Geschäftsmodell von Anlegerzeitschriften gehöre es, konkrete Anlageempfehlungen für Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikate etc. auszusprechen. Er spricht im konkreten Fall von einer unabhängigen redaktionellen Empfehlung, so dass von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht die Rede sein könne. Zum Vorwurf des Hinweises im Text auf Links zum beschriebenen Fonds teilt der Chefredakteur mit, es sei unerlässlich, sich über den Artikel hinaus intensiv mit den jeweiligen Produkten auseinanderzusetzen. Dazu gehöre das Studieren zusätzlicher Unterlagen, die durch den Link zugänglich gemacht würden. Ein Interessenkonflikt durch die gemeinsame Leitung von Zeitschrift und Fondsgesellschaft bestehe nicht, da von dort aus keinerlei Einfluss auf die Redaktion ausgeübt werde. Die Verbindungen seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage zu stellen.