Zeitung berichtet über Untreue-Verdacht
Redaktion kann von Einverständnis zur Berichterstattung ausgehen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel, in dem die Redaktion mitteilt, dass gegen den Bürgermeister einer Gemeinde bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung im Amt eingegangen sei. Dies habe die Staatsanwaltschaft bestätigt. Diese wolle zu den Details der Vorwürfe derzeit nichts sagen, da erst geprüft werden müsse, ob ein Anfangsverdacht vorliege. Der betroffene Bürgermeister sieht in der Veröffentlichung eine Rufschädigung. Die Zeitung berichte - und das auch noch eine Woche vor der Kommunalwahl – über eine Anzeige, bei der nicht einmal ein Anfangsverdacht überprüft worden sei. Er selbst habe bislang von der Staatsanwaltschaft noch nichts zu dem Vorgang gehört. Ein Vertreter des Verlages, in dem die Zeitung erscheint, teilt mit, dass der Redaktion selbstverständlich klar sei, dass ohne Einwilligung des Betroffenen nicht identifizierend über den Verdacht einer Straftat berichtet werden dürfe, wenn bislang nicht mehr als eine Strafanzeige vorliege. Im konkreten Fall habe der Betroffene jedoch in die Berichterstattung eingewilligt. Die Autorin des Beitrages habe ihn zunächst selbst zur Strafanzeige befragt. Er habe sie gebeten, mit seinem Anwalt zu sprechen. Das habe sie getan. Der Anwalt habe ihr gesagt, es sei klar, dass der Betroffene als Bürgermeister im öffentlichen Interesse stehe und daher eine Meldung über die Strafanzeige aushalten müsse. Diese Aussage des Anwalts sei als Einwilligung des Betroffenen in die Berichterstattung über den Verdacht zu bewerten. Die Zeitung habe unter Wahrung der Unschuldsvermutung berichtet.