Foto der Ermordeten: Eltern einverstanden
Zeitung verletzt nicht den Opferschutz nach Richtlinie 8.2 des Kodex
„Tote Juliana (15): Ihr Freund (17) kündigte den Mord per Sprachnachricht an“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Tod eines jungen Mädchens, das von seinem Freund erstochen worden sein soll. Ein Foto des Opfers und sein Vorname sowie Alter und Wohnort werden veröffentlicht. Die gleichen Angaben macht die Zeitung auch vom mutmaßlichen Täter. Ein Leser der Zeitung kritisiert eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex. Das Opfer werde durch die veröffentlichten Angaben über seinen Facebook-Account identifizierbar. Ein Beauftragter der Zeitung teilt mit, dass das Foto des Opfers mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern veröffentlicht worden sei, um auf das Schicksal ihrer ermordeten Tochter aufmerksam zu machen. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 8.2 des Pressekodex (Opferschutz) liege daher nicht vor.