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Einstiger Staatsschützer unter Verdacht

Hat er vor einer Razzia der Polizei rechtsradikale Kreise gewarnt?

Untersuchungen in der lokalen rechtsextremen Szene einer mittelgroßen Stadt im Zusammenhang mit den NSU-Untersuchungen sind Thema in der örtlichen Zeitung. Zur öffentlichen Befragung im Landtag sei auch Gerhard Q., ein pensionierter Staatsschützer geladen. Zu seinem Job habe es gehört, die rechtsextreme Szene in der Stadt zu beobachten. Linke Kreise – so die Zeitung – hätten den früheren Kriminalkommissar im Verdacht, selbst zur rechten Szene zu gehören. Anhaltspunkt für diese Vermutung sei die Tatsache, dass der einstige Staatsschützer im Autokennzeichen 88 habe. Die doppelte 8 stehe in entsprechenden Kreisen für „Heil Hitler“. Auf Nachfrage habe Q. erklärt, er kenne die Symbolik. Früher habe er 888 im Kennzeichen gehabt, doch sei diese Nummer nicht mehr frei gewesen. Die Zeitung berichtet, Q. sei unter anderem in die Ermittlungen in einem Fall involviert gewesen, in dem es um Partys rechtsextremer Kreise in einem leerstehenden Haus gegangen sei. Die Ermittler hätten sich für eine Razzia entschieden. Nach Informationen der Zeitung habe Q. den Neonazi, der das leerstehende Haus zur Verfügung gestellt habe, kurz vor dem Zugriff zu Hause besucht. Q. sei im Zuge der Untersuchungen gefragt worden, was er bei dem Neonazi gewollt habe. Seine Antwort: Er sei pensioniert und nicht befugt, Auskünfte zu erteilen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der pensionierte Beamte Q. Er wirft dem Autor des Berichtes vor, dieser habe die Situation so dargestellt, als habe er sein Fahrzeug selbst zugelassen und sich für die 88 entschieden. Dies sei eine gewollte und gravierende Abweichung von der Wahrheit. Der Journalist erwecke den Eindruck, er habe im Vorfeld der Razzia den Neonazi vorgewarnt. Er – Q. – werde als verantwortlich dafür hingestellt, dass bei der Razzia weder Waffen noch sonstige Beweismittel gefunden worden seien. Der Autor des Artikels weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Sein Verhalten sei korrekt gewesen. Nach seinen Hintergrundrecherchen habe er den späteren Beschwerdeführer telefonisch mit den Vorwürfen konfrontiert. Dieser habe die Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen.