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Alter Mann stürzt auf die Gleise der S-Bahn

Zeitung verletzt durch ihren Bericht keine presseethischen Grundsätze

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Mann stürzt von Brücke: Lange keine S-Bahn“. Die Redaktion informiert über den Sturz eines 86-jährigen Mannes von einer Brücke auf die Bahngleise. Dieser sei noch auf den Gleisen seinen Verletzungen erlegen. Ein möglicher Suizid werde geprüft. Die Zeitung teilt auch mit, dass längere Zeit keine Bahn gefahren sei. Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Vertreter der S-Bahn-GmbH. Er sieht in der Erwähnung eines möglichen Suizids und den Angaben zu den genaueren Umständen des Vorgangs einen Verstoß gegen die in Richtlinie 8.7 des Pressekodex geforderte Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Er betont, dass der Tod des alten Mannes massive Auswirkungen auf den Alltag vieler Menschen im Verbreitungsgebiet der Zeitung gehabt habe. Es sei zu einer stundenlangen Unterbrechung des S-Bahn-Verkehrs gekommen. Damit sei das öffentliche Interesse an der Berichterstattung begründet. Der kurze Beitrag sei weder reißerisch formuliert noch würden detailliert die Begleitumstände des Vorfalls geschildert. Namen würden nicht genannt. Fotos von der Unfallstelle seien nicht veröffentlicht worden. Ein Suizid werde unter Berufung auf Polizeiangaben als mögliche Ursache für den Vorgang genannt.