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Gesetz verbietet Antworten auf Fragen

Interview mit einer Wohnungsbaugesellschaft kommt nicht zustande

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel, in dem es um vier kritische Fragen an eine regionale Wohnungsbaugenossenschaft geht. In der Überschrift ist die Rede von einem mangelnden „Widerhall“ auf die Fragen. Die Genossenschaft gebe sich auf die Anfrage der Zeitung „extrem zugeknöpft“. In der Folgezeit veröffentlicht die Zeitung weitere Artikel, in denen sie kritisch über die Genossenschaft und den namentlich genannten Vorstand berichtet. Den Abschluss bildet ein Artikel, in dem es um Mobbing-Vorwürfe gegen den Vorstand geht. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Wie er dem Presserat mitteilt, fühle er sich schon seit längerem vom Redaktionsleiter und dessen Mitarbeiter unfair behandelt. Zum obengenannten Artikel stellt der Beschwerdeführer fest, der Journalist habe ihm zwölf Fragen gestellt und nicht vier, wie im Artikel behauptet. Wiederholt habe der Redaktionsleiter bemängelt, dass er auf seine Fragen keine Antworten bekommen habe. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass er die Fragen nicht habe beantworten können, da er durch Paragraf 151 Genossenschaftsgesetz unter Strafandrohung daran gehindert werde. Hier habe der Redakteur gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex verstoßen. Auch den Mobbing-Vorwurf weist der Beschwerdeführer zurück. Die Chefredaktion der Zeitung stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass der Vorstand niemals gegenüber der Redaktion gegenüber deutlich gemacht habe, dass er laut Gesetz die ihm gestellten Fragen nicht beantworten dürfe. Hätte er dies getan, hätte die Redaktion das geschrieben. Die Fragen der Redaktion habe der Beschwerdeführer ohne Angaben von Gründen unbeantwortet gelassen. Der Mobbing-Vorwurf, den eine Mitarbeiterin gegen den Vorstand erhoben habe, sei schriftlich belegt. Er falle zudem in den Bereich einer persönlichen Einschätzung der Frau und erzwinge nicht automatisch eine sofortige Gegenrede. Auf dieser habe der Beschwerdeführer im Übrigen auch nie bestanden.