Polizei gab falsche Informationen heraus
Im Bericht als tot bezeichnete Mutter hat Geburt ihres Babys überlebt
Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Drama im Norden – Mutter und Kind sterben bei Hausgeburt“. Die Opfer sind im Bericht nicht identifizierbar. Der Beschwerdeführer – er ist Angehöriger des zuständigen Polizeipräsidiums – macht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Menschenwürde), 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex geltend. Der Artikel sei falsch. Die Mutter lebe. Es sei zu einem rettungsdienstlichen Einsatz gekommen. Die Polizei hege keinen Verdacht auf eine Straftat. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Sie verstoße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Das persönliche Leid einer Privatperson zu veröffentlichen, verstoße gegen den Pressekodex. In der Vorprüfung wurde das Verfahren auf die Ziffer 2 beschränkt. Der Autor des kritisierten Berichts stellt in seiner Stellungnahme fest, dass die dem Bericht zugrundeliegenden Informationen von einer Pressesprecherin des Polizeipräsidiums bestätigt worden seien. Diese habe mitgeteilt, dass Mutter und Baby verstorben seien und die Polizei die Ermittlungen zur Todesursache aufgenommen habe. Da sich die Information als falsch erwiesen habe, sei faktisch die Polizei für die falsche Auskunft verantwortlich. Die Redaktion stellt fest, dass sie ihren Bericht entsprechend korrigiert habe, nachdem sie von der falschen Information erfahren hatte. Die Redaktion habe den Fall auch zum Anlass genommen, noch einmal mit dem Autor des Beitrages zu sprechen und ihn gebeten, seine Quellen für sie transparent darzulegen. Dadurch sei sie künftig noch besser in der Lage, nachzuvollziehen, ob der journalistischen Sorgfaltspflicht Genüge getan wurde.