Ein Bekenntnis nach 110 Minuten
Vermeintlicher Oldtimer-Kaufinteressent war ein Journalist
Im vorliegenden Fall geht es um das Rechercheverhalten der Redaktion einer Fachzeitschrift, die sich mit Oldtimern beschäftigt. Der Beschwerdeführer berichtet, er besitze einen Oldtimer. Bei einem Besichtigungstermin habe sich auch ein vermeintlicher Kaufinteressent eingefunden. Der Termin habe 110 Minuten gedauert. Erst dann habe der angebliche Kaufinteressent überraschend seine wahre Identität als Journalist offenbart. Er habe mitgeteilt, dass er einen bebilderten, anonymisierten Artikel über den angebotenen Oldtimer veröffentlichen wolle. Auf Nachfrage hinsichtlich der frei erfundenen Hintergrundgeschichte habe der Käufer erklärt, dass nur auf diesem Wege eine wahrheitsgetreue Darstellung des Verkäufers über seinen Oldtimer möglich wäre. Der Chefredakteur der Zeitschrift reagiert auf die Beschwerde überrascht, zumal der Beschwerdeführer bei dem eigentlichen Vorgang nur unbeteiligter Beobachter gewesen sei. Ziffer 4 des Pressekodex – so der Chefredakteur weiter – besage, dass sich Journalisten grundsätzlich zu erkennen geben. Wörtlich steht da: „Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar.“ Allerdings heiße es im nächsten Absatz: „Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichem Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind.“