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Zeitung zeigt Video vom Tode George Floyds

Chefredakteur: Der Vorgang hat auf der ganzen Welt Aufsehen erregt

Der gewaltsame Tod des Afroamerikaners George Floyd, der bei seiner Festnahme von einem Polzisten mit dem Knie zu Boden gedrückt wurde und an den Folgen starb, ist Thema in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Die Redaktion zeigt die Szene und dabei auch das Gesicht des gequälten Mannes. Vorab hat die Redaktion diesen Warnhinweis platziert: „Achtung, die folgenden Bilder können verstörend wirken“. Zwei Leser der Zeitung reagieren auf die Veröffentlichung mit einer Beschwerde. Sie kritisieren die Videoaufnahmen, die zeigten, wie ein Mensch zu Tode gequält werde. Weder das Gesicht des Opfers noch das des Täters seien verpixelt worden. Der Presserat beschränkt das Verfahren auf das Video und auf Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Begründung: An der identifizierenden Berichterstattung über George Floyd besteht zweifelsfrei ein öffentliches Interesse. Auch das Foto des sterbenden Floyd ist von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Der Chefredakteur der Zeitung antwortet auf die Beschwerden. Es freue ihn einerseits, dass die Beschwerden auf einen Verstoß gegen Ziffer 11 „zurechtgestutzt“ worden seien. Andererseits frage er sich, wie das von seiner Redaktion gezeigte Video wegen angeblich zu sensationeller Berichterstattung ernsthaft kritisiert werden könne. Es wäre richtig gewesen, die Beschwerden gleich komplett zurückzuweisen. Das stark verkürzt gezeigte Video sei ein zeitgeschichtliches Dokument eines Vorgangs, der in der ganzen Welt Aufsehen erregt und eine innenpolitische Krise in den USA zur Folge gehabt habe. Es wäre presseethisch nicht vertretbar gewesen, den Nutzern der Online-Version der Zeitung dieses Dokument vorzuenthalten.