Veröffentlichung verstößt gegen den Kodex
Auch die geänderte Überschrift war nicht von den Fakten gedeckt
Eine Fachzeitschrift, die sich vor allem landwirtschaftlichen Themen widmet, berichtet unter der Überschrift „80 % der Verbraucher lehnen Ersatzprodukte für Fleisch und Milch ab“ über eine aktuelle Umfrage zur Kennzeichnung von Lebensmitteln. Nach einer Beschwerde beim Presserat über die Überschrift ändert die Redaktion diese um. Sie lautet nun: „Nur 20 % der Verbraucher verzehren Ersatzprodukte für Fleisch und Milch“. Der Beschwerdeausschuss 2 rügt die Berichterstattung. Das Gremium stellt unter anderem fest, dass weder die ursprüngliche noch die geänderte Überschrift hinreichend von den im Artikel genannten Informationen gedeckt sind. Die Zeitschrift veröffentlicht daraufhin unter dem Artikeltext den folgenden Hinweis: „Öffentliche Rüge des Presserats – In einer ersten Fassung war dieser Beitrag mit der Überschrift „80 % der Verbraucher lehnen Ersatzprodukte für Fleisch und Milch ab“ betitelt. Darin erkennt der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserates einen schweren Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex festgeschriebene journalistische Sorgfaltspflicht und hat auf seinen Sitzungen vom 13. bis 15. Juni eine öffentliche Rüge ausgesprochen. Die (…)-Redaktion hat die betreffende Überschrift bereits im Mai nach einer erneuten Prüfung geändert, denn diese ist in der Tat nicht vollständig von den Umfrageergebnissen gedeckt. Die Redaktion bedauert dies und steht zu dem Fehler, auch wenn sie die sehr harte Entscheidung des Presserats in dem Vorgang nicht teilen kann. Ein Leser der Zeitschrift trägt vor, der betreffende Artikel sei bereits öffentlich vom Presserat gerügt worden. Die veröffentlichte Richtigstellung verstoße seines Erachtens gegen Richtlinie 3.1 (Richtigstellung) des Pressekodex. Die von der Redaktion geänderte Überschrift sei nach wie vor falsch. Die Rügenveröffentlichung verstoße gegen den Kodex, da sie nicht beschreibe, dass auch die neue Überschrift sachlich falsch sei. Der Chefredakteur der Zeitschrift verweist auf ein Schreiben an den Presserat. In diesem heißt es, man könne die aus ihrer Sicht sehr harte Entscheidung des Beschwerdeausschusses weiterhin nicht teilen. Man akzeptiere die Entscheidung jedoch und schaffe Transparenz in dem Vorgang. Die Redaktion habe entsprechend die Rüge veröffentlicht.