Berufliches Wirken ist Privatangelegenheit
Fraktionsmitarbeiterin wehrt sich gegen einen Zeitungsbericht
Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Bürgerliste am Verlagsort, die sich vor aller Augen dezimiere. Im Stadtrat gebe es noch eine andere Fraktion, die sich aus „Freien Wählern“ und Teilen der Bürgerliste zusammensetze. Von dieser Zweierkonstellation profitierten einige Nutznießer. Die Fraktion – so die Zeitung – kassiere nach einer Statutenänderung 85000 Euro jährlich für Personal und Sachmittel, also etwa 7000 Euro pro Monat. Zwei Mitglieder der Bürgerliste seien bei der Fraktion angestellt. Im Artikel wird eine von beiden namentlich vorgestellt. Ihr Gehalt soll der Zeitung zufolge 2200 Euro betragen. Beschwerdeführerin ist die im Text genannte Fraktionsmitarbeiterin. Sie sieht in der Berichterstattung gleich mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung nenne nicht nur ihren vollen Namen, sondern auch ihr vermeintliches Gehalt. Derartig sensible Personaldaten gehörten nicht in die Öffentlichkeit. Ihr Name werde missbraucht, um ihren Arbeitgeber, die Fraktion und den Verein Bürgerliste öffentlich zu diffamieren. Überdies sei die Gehaltsangabe falsch. Sie arbeite in der Fraktion nur in Teilzeit und verdiene deutlich weniger, als die Autorin des Artikels behaupte. Auf welche vermeintlichen Quellen die Journalistin sich berufe sei unklar. Offensichtlich ende ihre Recherche bei Gerüchten. Aus Sicht der Rechtsvertretung der Zeitung ist die Beschwerdeführerin als Gründungsmitglied der örtlichen Bürgerliste eine relative Person der Zeitgeschichte. Im Rahmen der Berichterstattung über die Kommunalwahlen habe über sie identifizierend berichtet werden dürfen. Die Höhe der Bezüge – so die Rechtsvertretung – sei nach Ansicht der Redaktion korrekt wiedergegeben worden. Die Redakteurin habe sich in dieser Frage rückversichert. Sie habe daher davon ausgehen können, dass die von ihr angegebene Gehaltshöhe richtig sei.