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Diskussion über Nennung der ethnischen Herkunft

Redaktion: Ziel sind weiterhin diskriminierungsfreie Informationen

Eine Regionalzeitung berichtet über einen sexuellen Übergriff auf eine 17-Jährige. Grundlage für den Bericht ist eine Polizeimeldung. Über den festgenommenen Täter heißt es: „Der 26-jährige Tatverdächtige sitzt wegen versuchter Vergewaltigung in Untersuchungshaft. Er ist laut Polizei arabischer Herkunft und wohnt in (…).“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der arabischen Herkunft des Tatverdächtigen und sieht darin einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, in der Gesamtausgabe sei zu dem Fall nur eine knappe Meldung erschienen. Einen großen Bericht habe die Lokalredaktion gebracht, in deren Bereich sich der Vorfall ereignet habe. Die arabische Herkunft des Mannes sei in einem Zeugen-Aufruf der Polizei enthalten gewesen. In der Kurzmeldung werde die Polizei ebenfalls als Quelle der Information genannt, so dass zumindest ein mittelbarer Sachbezug zum berichteten Geschehen entstanden sei. Die Meldung sei zu einer Zeit entstanden, als in der Redaktion – auch ausgelöst durch die Ankündigung des Presserats, die Richtlinie 12.1 zu überdenken – eine lebhafte Diskussion über eine Nennung der ethnischen Herkunft bei Verdächtigen entbrannt sei. Sollte der Eindruck entstanden sein, dass die Nennung der Herkunft des Verdächtigen keinen hinreichenden Sachbezug zum berichteten Vorgang aufweise, so bedauere dies die Redaktion. Ihr Ziel sei weiterhin eine diskriminierungsfreie Berichterstattung. Gleichzeitig sollte jedoch der Anspruch einer umfassenden Information gewahrt werden.