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Abweichende Deutungen sind normal

Historikerstreit zum Attentat auf den bayerischen Regierungschef Eisner

Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein umfangreiches Porträt des Attentäters des ersten bayerischen Ministerpräsidenten Kurt Eisner, Graf Anton Arco Valley. Der Beschwerdeführer – ein Historiker - trägt vor, es gelte unter Zeitgeschichtlern als unbestritten, dass der Mord an Eisner eine politische Krise auslöste, in deren Folge sich die Situation in Bayern immer mehr radikalisierte. Der Aufstieg von radikalen Kräften in den 1920er Jahren in Bayern könne ohne diese Vorgeschichte nicht verstanden werden. In dem Artikel werde jedoch der politische Mord am Ministerpräsidenten relativiert. Zum Beispiel werde der „Rechtsextremismus“ oder „Rechtsradikalismus“ des Täters in Frage gestellt. Der Täter habe aus Liebe zum bayerischen Vaterland gehandelt. Problematisch scheine auch die Behauptung, dass Graf Valley den Aufstieg Hitlers hätte verhindern können. Es könne kein Zweifel bestehen, dass Graf Anton Arco Valley ein Teil der rechtsextremen Bewegung gewesen sei. Der Artikel schildere die historischen Realitäten in einer sehr verzerrten Weise. Der Beschwerdeführer sieht zudem Richtlinie 11.2 des Pressekodex verletzt. Der Autor bekunde eine offene Sympathie zu dem Mörder. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass der Beitrag von einem Historiker stamme. Inhaltlich lasse sich der Vorwurf, hier werde ein politischer Mord verharmlost, für die Redaktion nicht nachvollziehen. Ganz offensichtlich gehe es in der Beschwerde nicht um historische Fakten oder deren Leugnung, sondern um abweichende Ansichten oder Deutungen, wie sie in der Geschichtswissenschaft normal seien. Es habe dem Beschwerdeführer freigestanden, seine eigene Sichtweise etwa in einem Leserbrief zu artikulieren. Dies habe er leider nicht getan.