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Lkw-Lenker als „Todesfahrer“ bezeichnet

Regionalzeitung missachtet die Kodex-Ziffer 13 (Unschuldsvermutung)

Ein Lkw-Fahrer steht vor Gericht. Ihm wirft die Staatsanwaltschaft vor, einen Unfall mit Todesfolge verursacht zu haben. Eine Regionalzeitung berichtet über den Prozess unter der Überschrift „Todesfahrer vor dem Amtsgericht“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Bezeichnung „Todesfahrer“ eine Vorverurteilung. Der Begriff suggeriere die Schuld des später freigesprochenen Angeklagten. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei unstrittig, dass der Lkw-Fahrer einen jungen Mann totgefahren habe. Insofern sei es legitim, ihn in der Überschrift als „Todesfahrer“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung selbst sage nichts über Schuld oder Unschuld des Angeklagten aus. Im Vorspann des Berichts heiße es mit der gebotenen Distanz, „laut Staatsanwaltschaft soll der Mann für einen Unfall verantwortlich sein.“ Auch im anschließenden Text werde nicht vorverurteilend, sondern rein nachrichtlich über den Sachverhalt informiert, nämlich eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Dass der Angeklagte freigesprochen worden sei, habe die Zeitung nach Richtlinie 13.2 des Pressekodex unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichts veröffentlicht.