Pressemitteilung redaktionell aufbereitet
Zeitung berichtet über bevorstehende Discountermarkt-Eröffnung
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Aldi Süd eröffnet Filiale im Mülheimer Rhein-Ruhr-Zentrum“ über die Neueröffnung eines Discountermarktes. Der Artikel bezieht sich auf eine entsprechende Ankündigung der Unternehmensgruppe. Zu dem Konzept der Filiale gehörten eine sogenannte „Cool Box“ mit Snacks und Getränken, einem Kaffeeautomaten, Sitzgelegenheiten sowie digitale Info-Screens. Ein Leser teilt mit, der Artikel habe den gleichen Wortlaut wie die Pressemitteilung von Aldi Süd. Es handele sich also nicht um einen journalistischen Beitrag der Redaktion. Die Veröffentlichung sei einer Aldi-Süd-Anzeige gleichzusetzen. Sie hätte daher mit dem Hinweis „Anzeige“ versehen werden müssen. Aus Sicht der Rechtsvertretung der Zeitung handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer kritisierten Beitrag um eine zulässige redaktionelle Berichterstattung. Der Artikel basiere selbstverständlich auf der von Aldi Süd veröffentlichten Pressemitteilung. Dies sei jedoch nicht – wie vom Beschwerdeführer offensichtlich angenommen – per se unzulässig. Sinn und Zweck von Pressemitteilungen sei es ja gerade, der Presse Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese dann in die eigene Berichterstattung einfließen lassen könne. Die in der Pressemitteilung enthaltenen Informationen seien eindeutig redaktionell aufbereitet und in eine informative Berichterstattung umgewandelt worden.