Entscheidungen finden

Redaktion gibt „Material-Vermengung“ zu

Fehler noch vor dem Eintreffen der Beschwerde korrigiert

„Mann flüchtet mit aufgespießtem Roller“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung in Form eines Videos über einen Verkehrsunfall in Berlin. Der Film zeigt die Unfallstelle sowie eine Szene vom Abtransport eines Verletzten bzw. einer Reanimation. Ein Leser der Zeitung kritisiert, der Beitrag erwecke den Eindruck, das Unfallopfer sei wiederbelebt worden. Die Videosequenz mit der Herzdruckmassage stamme jedoch nicht von dem Einsatz. Die Versorgung sei deutlich weniger spektakulär gewesen. Auch das Bild von der Unfallstelle stamme von einem anderen Einsatz. Der Beschwerdeführer teilt mit, er selbst sei der behandelnde Arzt bei dem Rollerunfall gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht. Das Video habe ursprünglich eine aus anderem Videomaterial stammende Wiederbelebungs-Szene enthalten – dies aber ohnehin nur in stark verpixelter Form. Offenbar sei das Material aufgrund unzureichender Verschlagwortung in der Redaktion falsch zugeordnet worden. Der externe Anbieter habe sowohl zum „aufgespießten Roller“ als auch zu einem Messerangriff vom selben Tag Bewegtbilder auf den Server der Zeitung hochgeladen. In der Folge sei es zu einer bedauerlichen Vermengung der beiden berichteten Ereignisse gekommen, für die die Redaktion sich nur entschuldigen könne. Nachdem die Redaktion den Fehler erkannt habe, sei dieser – noch vor dem Eintreffen der Beschwerde – korrigiert worden.