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Rätsel um die Bekleidung des Toten

Zeitung missachtet schutzwürdige Interessen eines Verunglückten

Der Tod des Vorsitzenden eines Motorbootclubs ist Thema in einer Regionalzeitung. Seine Leiche sei ihm Mittellandkanal gefunden worden. Die Todesumstände seien unklar. Die Polizei schließe ein Kapitalverbrechen ebenso aus wie einen Suizid. Ob Alkohol im Spiel gewesen sei oder eine Krankheit des Verstorbenen eine Rolle spiele, sei ungewiss. Der Mann sei – so die Zeitung – nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen. Der Tote wird im Text mit Vornamen, Spitznamen, abgekürztem Nachnamen und dem Alter erwähnt. Auch der Name des Vereins wird genannt. Auf einem von zwei Fotos sind die Bergungsarbeiten zu sehen. Das andere zeigt den Verstorbenen zu Lebzeiten, wobei die Augenpartie verpixelt ist. Beschwerdeführer ist dessen Sohn. Die Nennung des abgekürzten Namens seines Vaters sei unzulässig. Die Autorin habe sich ihm gegenüber mit dem Hinweis gerechtfertigt, sein Vater sei eine Person des öffentlichen Interesses gewesen. Den Abdruck des Fotos hätten weder die Angehörigen noch der Verein genehmigt. Die Redakteurin habe die Veröffentlichung damit gerechtfertigt, dass das Foto von einer öffentlich zugänglichen Internetseite heruntergeladen worden sei. Sie habe das für rechtlich in Ordnung gehalten. Die Information der Zeitung, dass der Verstorbene nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen sei, stamme von einem Informanten, der Mitarbeiter der Zeitung sei und den man nach Angaben der Redakteurin des Geländes verwiesen habe. Der Verstorbene – teilt der Sohn mit – sei normal bekleidet gewesen. In seinen Taschen seien von der Polizei zwei Schlüsselbunde, ein Handy und mehrere persönliche Gegenstände sichergestellt worden, was kaum Inhalt einer Unterhose gewesen sein könne. Das im Artikel verwendete Foto sei nicht auf dem Hafengelände, sondern von einer etwa 200 Meter entfernten Kanalbrücke aus gemacht worden. Die Autorin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie sehe den Verstorbenen zumindest in Motorsportkreisen als eine Person des öffentlichen Interesses an. In einem Telefonat mit dem Präsidenten des Landesverbandes Motorsport wegen eines Fotos habe sie dieser auf die Homepage des Verbandes verwiesen. Im Zusammenhang mit der Bekleidung des aus dem Kanal Geborgenen verweist die Autorin auf die Information durch einen Mitarbeiter der Zeitung. Wo dieser gestanden habe und ob jemand vom Vereinsgelände verwiesen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Nach Erinnerung der Redakteurin hat sie der Beschwerdeführer am Tag nach Erscheinen des Artikels angerufen. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihm die Umstände erklärt. Er sei aber so aggressiv aufgetreten, dass es nicht möglich gewesen sei, mit ihm sachlich zu sprechen.