Redaktion hat sorgfältig recherchiert
Unsichere Quellenlage hinreichend transparent gemacht
Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Vizegeheimdienstchefin auf bedenklicher Reise im Iran“ über eine private Reise der Vizepräsidentin des Verfassungsschutzes. Ein Leser des Magazins hält die Berichterstattung für unkorrekt. Die letzte Reise der Verfassungsschützerin sei 2017 gewesen. Die Behauptung in der Überschrift sei falsch, da die Frau 2017 noch nicht „Vizegeheimdienstchefin“ gewesen sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitschrift stellt fest, die Berichterstattung über eine problematische Reise der leitenden BfV-Mitarbeiterin basiere auf Recherchen eines äußerst erfahrenen, langjährigen Mitarbeiters. Dieser habe das Bundesamt für Verfassungsschutz mit seinen Rechercheergebnissen konfrontiert. Eine detaillierte Anfrage sei mit dem Satz beantwortet worden: „Wir bitten um Verständnis, dass sich das BfV grundsätzlich nicht zu Mitarbeitenden und deren etwaigen Reisetätigkeiten äußert“. Der stellvertretende Chefredakteur des Magazins spricht von einem erheblichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem Fall. Er stellt fest, dass die Redaktion allen Anforderungen des Pressekodex gerecht geworden ist.