Zeitung darf Foto von Susanna F. zeigen
Die Mutter des ermordeten Mädchens ging selbst an die Öffentlichkeit
Eine Wochenzeitung zeigt auf ihrer Titelseite das Foto der im Umkreis von Mainz und Wiesbaden ermordeten Susanna F. Eine Leserin – sie ist Politikerin der Grünen im Bundestag – sieht darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Opfers und eine Verletzung der Richtlinie 8.2 (Opferschutz) sowie des Pressekodex im Allgemeinen. Eine von der Redaktion beauftragte Anwaltskanzlei nimmt Stellung. Sie weist den Vorwurf zurück, dass die Redaktion das postmortale Persönlichkeitsrecht der Susanna F. verletzt habe. Im vorliegenden Fall liege die Einwilligung der Mutter vor. Nach Informationen der Redaktion habe sie das alleinige Sorgerecht. Sie habe das Foto bei Facebook veröffentlicht, nachdem die Leiche ihrer Tochter gefunden worden sei. Das Bild sei nach wie vor im Internet zu sehen. Damit habe die Mutter über das postmortale Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild der Tochter verfügt. Nach dem Urheberrecht und dem Pressekodex gelte, dass das Foto eines Opfers veröffentlicht werden dürfe, wenn die Angehörigen zugestimmt hätten. Der Umgang der Mutter mit dem Foto und die Veröffentlichung in vielen Medien, hätten weder die rechtliche Zulässigkeit noch pressethische Bedenken gegen die Veröffentlichung gesprochen.