Collage von vermissten jungen Leuten
Boulevardzeitung missachtet Persönlichkeitsrecht und Opferschutz
„Viele Teenager nach Konzert vermisst“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Bericht über die Opfer des Terroranschlags von Manchester. Ein Mann hatte beim Konzert der Popsängerin Ariana Grande eine Bombe gezündet. Die Redaktion zeigt eine Collage von Porträtfotos der vermissten Kinder und Jugendlichen. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die unverfremdete Abbildung der vermutlich toten Kinder. Sie sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Beschwerdeführerin von einer völlig falschen Grundannahme ausgehe. Tote Kinder würden überhaupt nicht gezeigt. Aus der Berichterstattung gehe hervor, dass es sich um die Kinder und Jugendlichen handele, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung als vermisst gegolten hätten. Die Veröffentlichung bewege sich innerhalb der Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Katastrophen und Unglücksfälle setze. Es handele sich bei dem Anschlag von Manchester um ein in abschreckender Weise bedeutsames zeitgeschichtliches Ereignis. Es sei – so der Chefredakteur weiter – eine relevante Information gewesen, dass Menschen vermisst würden. Die Redaktion gehe mit den Vermissten zurückhaltend und würdevoll um und verzichte auf effekthaschende Bilder. Die Zeitung habe ausschließlich öffentlich zugängliche Fotos verwendet. Dadurch, dass man die Namen der Vermissten nicht genannt habe, seien die jungen Leute nur in ihrer unmittelbaren persönlichen Umgebung erkennbar. Diese Art der Aufmachung sei in der Printberichterstattung schon seit Jahren üblich und presseethisch nicht zu beanstanden.