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„Besitz“ und „Eigentum“ sind nicht dasselbe

In Berichten über Grundsteuerreform hätte Zeitung bei den Begriffen differenzieren müssen

In zwei Artikeln berichtet eine Tageszeitung über die bevorstehende Reform der Grundsteuer. Dabei verwendet die Redaktion die Begriffe „Eigentum" und „Besitz" synonym. - Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, denn die Begriffe bedeuten rechtlich nicht dasselbe. - In der Vorprüfung des Falles bewertet der Presserat die Beschwerde zunächst als „offensichtlich unbegründet“. Laut Ziffer 2 des Pressekodex müssen Redaktionen mit „der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt“ arbeiten. Welche Sorgfalt nach den Umständen geboten ist, kann sich zum Beispiel nach der Art der Publikation, der Person des Äußernden oder der gewählten Darstellungsform richten. Demnach ist bei der Verwendung von Rechtsbegriffen in juristischen Fachpublikationen ein anderer Maßstab anzulegen als bei Tageszeitungen. Zudem sind Redaktionen laut Pressekodex nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für ihre (durchschnittliche) Leserschaft unerheblich sind. Eine Zeitung darf solche Begriffe auch in ihrer umgangssprachlichen Form verwenden. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Eigentum“ und „Besitz“ synonym verwendet; also ist dies auch einer Tageszeitung erlaubt. Gegen diese Entscheidung legt der Beschwerdeführer Einspruch ein. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch würden die Begriffe „Eigentum“ und „Besitz“ nicht völlig austauschbar verwendet. Richtigerweise werde der Begriff „Besitz“ auch für „Eigentum“ verwendet, jedoch nicht umgekehrt (beispielsweise werde ein Mieter nicht als Wohnungseigentümer bezeichnet). Diese Unterscheidung sei hier relevant. Bei der Grundsteuer handele es sich um ein juristisches Thema. Wenn sich eine Redaktion auf dieses Terrain begebe, müsse sie die dort geltende erhöhte Sorgfaltspflicht beachten. Die Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen sei für die Leser nicht unerheblich. Wenn in den Artikeln von „Besitzern“ die Rede sei, könne dies beispielsweise dazu führen, dass Mieter irrigerweise davon ausgingen, eine Grundsteuererklärung abgeben zu müssen. Der Chefredakteur schließt sich der ursprünglichen Argumentation des Presserats an.