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Herkunft eines Messerstechers genannt

Redaktion: Niemandem wäre ein Verschweigen zu vermitteln gewesen

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Karlsruhe: Siebenjährige mit Messerstichen lebensgefährlich verletzt“. Der Autor berichtet über die Festnahme eines Mannes, der die Tochter seiner Lebensgefährtin verletzt haben soll. Er erwähnt, dass der mutmaßliche Täter aus Kamerun stamme. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Angabe der Herkunft des Mannes nicht von öffentlichem Interesse sei und wendet sich mit seiner Beschwerde an den Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Meinung, dass das öffentliche Interesse an einer Erwähnung der Nationalität des Tatverdächtigen die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung deutlich überwiege. Der Fall sei von hohem öffentlichem Interesse. Vor den Augen anderer Kinder habe der Mann das Mädchen niedergestochen und sei anschließend mit dem Messer bewaffnet durch die Stadt geflohen, bis ihn die Polizei habe festnehmen können. Es sei unvorstellbar, dass eine Tageszeitung über ein derartiges Verbrechen berichte, ohne die Tathintergründe zu nennen. Die Nationalität des mutmaßlichen Täters sei zudem offen von Polizei und Staatsanwaltschaft genannt worden. In der folgenden Berichterstattung habe die Redaktion nicht nur die Nationalität des Tatverdächtigen, sondern auch die der Mutter des jungen Opfers genannt. Beide stammten aus Kamerun. Täter wie Opfer seien daher durch eine gemeinsame Herkunft verbunden. Niemandem wäre zu vermitteln, dass die Zeitung zwar die Herkunft des Opfers und der Mutter, nicht aber die des Täters nenne.