Blutendes Zufallsopfer im Video gezeigt
Offensichtlich psychisch Kranker attackiert einen Mann im Kaufhaus
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Brutale Messerattacke auf Video aufgenommen“ einen Filmbeitrag. In dem Handymitschnitt ist ein Mann zu sehen, der von einem offensichtlich psychisch Kranken mit einem Messer angegriffen worden ist. Der Mann liegt in einem Kaufhaus blutend auf dem Boden, während er von Helfern versorgt wird. Im Hintergrund ist eine schreiende Frau zu hören. Die Veröffentlichung hat zwei Beschwerden zur Folge. Ein Beschwerdeführer moniert die Form der Darstellung mit einem Video. Nach seiner Auffassung ist dies unangemessen und entwürdigend. Das Opfer und seine Angehörigen würden auf diese Weise öffentlich bloßgestellt. Sie müssten durch diese Art der Berichterstattung die Tat nochmals durchleben. Beide Beschwerdeführer vermuten, dass das offensichtlich von einem zufällig anwesenden Handynutzer aufgenommene Video andere Gaffer ermutigen könnte, in vergleichbaren Fällen ebenso zu reagieren und das Geschehen mit dem Ziel der Veröffentlichung zu filmen. Für die Zeitung antwortet deren Justiziar auf die Beschwerden. Er nennt mehrere Ziffern des Pressekodex, die man bei der Beurteilung dieses Falles nicht zurate ziehen könne. Er hält das Video deshalb nicht für einen Verstoß gegen die journalistisch-ethischen Regeln des Pressekodex. Die Polizei sei in ihren Pressemitteilungen zunächst von einem versuchten Mord ausgegangen. Die Zeitung hält die offensichtlich ohne Anlass begangene Tat für ein herausragendes Ereignis. Bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Opfers und der Betroffenen stünden diese hinter dem berechtigten öffentlichen Interesse zurück. Die Annahme der Beschwerdeführer, das Handyvideo animiere Gaffer zur Nachahmung in ähnlichen Fällen, sei – so der Justiziar – nicht zutreffend. Der Urheber des Videos sei Augenzeuge gewesen und von sich aus auf die Redaktion zugekommen. Er habe kein Honorar bekommen. Insgesamt überwiege bei der Beurteilung dieses Falles das öffentliche Interesse.