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Ethnische Herkunft eines Jungen genannt

Minderjähriger Afghane steht unter einem schweren Verdacht

Eine Wochenzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Wien: Polizei ermittelt gegen Opfer von Asylbewerber“. Es geht um Ermittlungen gegen eine Gefängniswärterin. Diese sei von einem Asylbewerber angegriffen worden. Die erfahrene Kampfsportlerin sei von der Jugendgerichtshilfe angezeigt worden, „weil der attackierende Afghane ´blaue Flecken´ davongetragen hatte.“ Über den minderjährigen Afghanen heißt es im Bericht, dass er unter dem dringenden Tatverdacht in Untersuchungshaft genommen worden sei, zusammen mit zwei Landsleuten in Wien eine Studentin vergewaltigt zu haben. Die Zeitung berichtet auch, dass der Tatverdächtige an einer seltenen Blutkrankheit leide und eine spezielle Therapie benötige, die den Steuerzahler innerhalb von wenigen Wochen 24.000 Euro gekostet habe. Ein Leser der Zeitung hält die Nennung der Nationalität nicht für relevant für das Verständnis des geschilderten Vorgangs. Richtlinie 12.1 sei verletzt worden. Wenngleich die Tat schwerwiegend und grausam gewesen sei, so sei sie doch nicht zwingend typisch für Menschen der im Bericht genannten Ethnie. Die Erwähnung der Blutkrankheit des Minderjährigen und der Kosten für seine Behandlung falle in den Schutz seiner Persönlichkeit. Der Tatverdächtige werde offenkundig bewusst abwertend als Person zweiter Klasse dargestellt. Für die Wochenzeitung erklärt deren Chefredakteur, der Beschwerdeführer vermische „Nationalität des jugendlichen Täters“ und „ethnische Tätergruppe“ miteinander. Tatsächlich handele es sich um eine geografische Verortung. Es dürfte zur Allgemeinbildung gehören, dass Afghanistan ein Land sei, in dem seit Jahrzehnten permanent Kriege geführt würden. Es bedürfe keiner weiteren Darlegungen, dass solche Umgebungsbedingungen zu einer Verrohung insbesondere der Jugend führten, weil zivilisatorische und moralische Wertvorstellungen in Kriegsgebieten nicht beachtet würden. Dementsprechend habe die Nennung der geografischen Herkunft nichts Diskriminierendes. Es sei ferner ungewöhnlich, dass die Steuerzahler für die Behandlung des blutkranken jungen Mannes aufkommen müssten. Zuständig für die Übernahme von Krankheitskosten sei üblicherweise eine gesetzliche oder private Krankenkasse. Nur dort sei auch das fachlich qualifizierte Personal vorhanden, das entscheiden könne, ob und in welcher Höhe die spezielle Behandlung der seltenen Blutkrankheit finanziell zu unterstützen sei. Insofern habe die Redaktion die Frage stellen wollen, ob eine Prüfung des Bedarfs von kompetenter Stelle durchgeführt worden sei. Die Höhe der Kosten sei angegeben worden, damit der Leser erkennen könne, welche finanziellen Auswirkungen diese Frage habe.