Trauer und Schmerz im öffentlichen Raum
Der Abdruck eines Fotos mit drei Frauen in Kairo ist noch zulässig
Der Absturz eines Flugzeuges der EgyptAir ins Mittelmeer ist Thema in einer Regionalzeitung. Die ägyptische Regierung halte einen Anschlag für die wahrscheinliche Ursache. An Bord seien 66 Personen gewesen, darunter drei Kinder. Dem Beitrag ist ein Foto beigestellt, das drei trauernde Frauen zeigt. Die Bildunterschrift lautet: „Von der Nachricht geschockt: Angehörige von Passagieren an Bord der abgestürzten EgyptAir-Maschine haben gerade von dem Unglück erfahren“. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht gleich mehrere presseethische Grundsätze verletzt. In der Regel sei nach Richtlinie 8.4 des Pressekodex die Veröffentlichung von Fotos von Familienangehörigen der Opfer eines Unglücks unzulässig. Besonders schwerwiegend sei der Verstoß, weil die Angehörigen in einer sehr emotionalen Situation mit Sicherheit ohne ihre Einwilligung fotografiert worden seien. Das Foto ziele lediglich darauf ab, aus dem Leid der Angehörigen Profit zu schlagen. Diesen Vorwurf weist der Verleger, Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung entschieden zurück. Die Redaktion habe sich für den Abdruck des Fotos entschieden, weil die Agentur, von der das Bild stamme, als seriös gelte. Man sei davon ausgegangen, dass die Agentur das Material geprüft und der Fotograf das Einverständnis der Abgebildeten eingeholt habe. Die Angehörigen seien weder herabgewürdigt noch aus voyeuristischen Zwecken zum bloßen Objekt degradiert worden. Das Foto selbst stelle eine größere Szenerie dar, in der einzelne Betroffene allenfalls für einen sehr eingeschränkten Personenkreis erkennbar seien. Die äußerlich am stärksten Trauernde habe die Hände vor das Gesicht geschlagen und werde daher auch nicht vorgeführt.